An unsere Lieferanten!
Aufgrund der bestehenden Geschäftsbeziehung möchten wir Sie frühzeitig darauf aufmerksam machen, dass Sie ab dem 01.01.2027 grundsätzlich verpflichtet sind für Ihre B2B-Umsätze elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) gem. §14 UStG i.V.m. EN 16931 zu erstellen.
Folgende EN‑16931‑konformen Formate sind zulässig:
Um eine reibungslose Verarbeitung zu gewährleisten, akzeptieren wir ab 2027 ausschließlich gesetzeskonforme Rechnungen im o.g. Format. Rechnungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Zahlungsfristen beginnen erst mit Eingang einer ordnungsgemäßen E-Rechnung.
Für die folgenden Ausnahmen gilt die E Rechnungspflicht noch nicht gesetzlich zwingend. Eine Übermittlung als E-Rechnung ist jedoch möglich und wird von uns bevorzugt:
– Kleinbetragsrechnungen bis €250 brutto (§33 UStDV)
– Leistungen von Kleinunternehmern (§19 UStG)
– Rechnungen an Privatkunden (B2C)
– Steuerfreie Umsätze gemäß §4 Nr. 8 ff. UstG
– Nicht im Inland steuerbare Umsätze (z. B. bestimmte Auslandssachverhalte)
Darüber hinaus gilt folgende Übergangsfrist: für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal €800.000 sind gem. § 27 Absatz 38 Nr. 2 UStG bis 31.12.2027 weiterhin alternative Rechnungsformate erlaubt. Im Zweifel fragen Sie bitte Ihren Steuerberater!
Sofern Sie die gesetzliche Übergangsregelung in Anspruch nehmen können und möchten, bitten wir Sie, uns das u.g. Formblatt bis spätestens zum 31.08.2026 zuzusenden. Als Bestätigung kann nur ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular mit einem Kreuz an der entsprechenden Stelle zur Bestätigung eines voraussichtlichen Jahresumsatzes im Jahr 2026 von unter €800.000 akzeptiert werden.
Zur Einhaltung unserer umsatzsteuerlichen Pflichten sind wir verpflichtet, die Voraussetzungen etwaiger Ausnahmeregelungen zu dokumentieren. Erhalten wir keine entsprechende Rückmeldung, sind wir verpflichtet, ab dem 01.01.2027 ausschließlich E-Rechnungen zu akzeptieren.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Link zum Formblatt Erklärung zur Nutzung der Ausnahmeregelungen
Am 16.01.24 wurde unser Prokurist Matthias Kellersmann kurz vor seinem 10-jährigem Dienstjubiläum zum Geschäftsführer der ATG Sicherheitstechnik GmbH berufen.
Damit setzt die ATG für Belegschaft wie auch Geschäftspartner ein Zeichen für eine geordnete Unternehmenskontinuität. Matthias Kellersmann wird sowohl von Kunden als auch Lieferanten als kompetenter und vertrauensvoller Geschäftspartner geschätzt. Unter seiner Regie hat er diese Beziehungen in den letzten Jahren erfolgreich weiterentwickeln können. Sowohl jahrzehntelang bestehende als auch neue Geschäftsbeziehungen hat er intensiv aus- und aufgebaut und die ATG maßgeblich in gesundes und nachhaltiges Wachstum geführt.
In Zeiten des Fachkräftemangels ist es der ATG zudem gelungen, nicht nur die erfahrene Stammbelegschaft zusammenzuhalten sondern auch aktuell stets junge Fachkräfte in Technik und Verwaltung für die ATG zu begeistern und zu gewinnen.
Wir freuen uns auf die weitere vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit!

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Die ATG Sicherheitstechnik Nordost GmbH, Greifswald, hat das VdS-Zertifikat gm. DIN 14675 um das neue Telenot Brandmeldesystem hifire 4000 BMT ergänzt.
Die Urkunden finden sie HIER.
Sicherheitstechnik
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Eduard-Pestel-Strasse 2
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Telefon: +49 541 9988 – 0
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